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Verpackungsrecht: Welche Rolle hat die Mühle?

Bei Mehlsäcken und anderen Verpackungen müssen Mühlen klären, welche Aufgaben sie selbst übernehmen und welche Informationen ihre Lieferanten bereitstellen. Frank Kurrat von Interzero und Repasack erläuterte in Volkach die europäische Verpackungsverordnung und Fragen aus der Praxis.

Frank Kurrat beim Vortrag im Volkacher Tagungssaal
Sabine Kemper / Mühle + Mischfutter

Eine Mühle kauft Papiersäcke ein, füllt Mehl ab und liefert es an Bäckereien oder den Handel. Welche Pflichten entstehen dabei für den Betrieb? Frank Kurrat, Direktor bei Interzero und zuvor Geschäftsführer von Repasack, stellte bei der Volkacher Müllerei-Fachtagung die europäische Verpackungsverordnung vor. Seine erste Empfehlung: Unternehmen sollten für jede Verpackung klären, welche Rolle sie in der Lieferkette einnehmen.

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR), die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026. Weitere Anforderungen greifen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. So nennt die Europäische Kommission 2030 für die Recyclingfähigkeit und für den Einsatz von Rezyklat in Kunststoffverpackungen. Welche Anforderungen im Einzelfall gelten, hängt unter anderem von der Verpackung und der Rolle des Unternehmens ab.

Kurrat riet dazu, die eigenen Verpackungsströme zu erfassen: vom Papiersack über größere Behälter bis zur Palette. Dabei sei auch entscheidend, ob eine Verpackung als Verkaufs-, Um- oder Transportverpackung verwendet wird und wo sie nach dem Gebrauch anfällt. Wer Waren oder Verpackungen aus dem Ausland bezieht, sollte seine Rolle ebenfalls gesondert prüfen. Registrierung, Mengenmeldungen und die Beteiligung an Rücknahmesystemen können je nach Fall relevant sein.

In der Diskussion ging es um die EU-Konformitätserklärung und die dafür benötigten Informationen. Ein Teilnehmer schilderte, dass Mühlen auf Angaben ihrer Vorlieferanten angewiesen seien, um die Eigenschaften ihrer Verpackungen beurteilen zu können. Kurrat bestätigte die Schwierigkeit, diese Informationen zu beschaffen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erläutert, dass die technische Dokumentation unter anderem Angaben zur Verpackung und Nachweise zur Einhaltung der einschlägigen Anforderungen umfasst. Wer welche Erklärung erstellen oder bereithalten muss, ist für die jeweilige Rolle zu prüfen.

Auf eine Frage zu Mehlsäcken, die nach Österreich geliefert werden, verwies Kurrat auf unterschiedliche Regelungen für die Erfüllung der Pflichten in den einzelnen Ländern. Betriebe sollten bei Direktlieferungen prüfen, welche Anforderungen am Zielort gelten. Bereits beim Einkauf könne der Lieferant nicht ohne Weiteres wissen, wo ein Sack später eingesetzt oder entsorgt werde.

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