Industriestrompreis: Was Mühlen für den Antrag vorbereiten sollten
Industriestrompreis: Was Mühlen für den Antrag vorbereiten sollten
0:00Auch kleinere Mühlen könnten vom Industriestrompreis profitieren, erläuterte Wolfgang Görg in Volkach. Entscheidend seien die Förderberechtigung der Branche, sauber erfasste Strommengen und die rechtzeitige Vorbereitung der Unterlagen.

Für Mahl- und Schälmühlen war die Entlastung am Vortragstag noch keine Zusage. Wolfgang Görg, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei IWSB in Unterföhring, sagte am 30. Oktober in Volkach, dass die erforderliche Aufnahme der Branche in den Kreis der Förderberechtigten noch ausstehe. Er erwartete eine positive Entscheidung. Den Betrieben empfahl er, ihre Unterlagen trotzdem bereits vorzubereiten.
Der Industriestrompreis ist eine nachträgliche Beihilfe für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028. Für 2026 beträgt der Differenzpreis 3,744 Cent je Kilowattstunde; er wird mit der Hälfte des anrechenbaren Verbrauchs multipliziert. Görg rechnete vor: Bei 400.000 Kilowattstunden ergäben sich rund 7.500 Euro, bei vier Millionen Kilowattstunden rund 75.000 Euro. Voraussetzung ist die Förderberechtigung. Der Zielpreis von fünf Cent ist kein garantierter Endpreis für die gesamte Stromrechnung; der Strom wird weiterhin zum individuellen Vertragspreis bezogen.
Auf eine Frage von Josef Geiger erläuterte Görg, dass auch selbst erzeugter Strom aus Wasserkraft oder Photovoltaik einbezogen werden kann, soweit die Mühle ihn selbst verbraucht. Einspeisungen ins öffentliche Netz und an Dritte weitergeleitete Mengen müssen abgegrenzt werden. Als praktisches Beispiel nannte er ein Wohnhaus neben dem Mühlenbetrieb. Das BAFA stellt auf die tatsächlich selbstverbrauchte Strommenge an der beihilfeberechtigten Abnahmestelle ab.
Vorbereiten sollten Betriebe nach Görgs Empfehlung ihre Wirtschaftszweigzuordnung, Stromrechnungen und die Dokumentation der Eigenversorgung. Das BAFA verlangt bei Anträgen unter zehn Gigawattstunden anrechenbarem Verbrauch unter anderem eine aktuelle Wirtschaftszweigbescheinigung, einen Lageplan und Verbrauchsnachweise. Für die Branchenzuordnung der Abnahmestelle bleibt die WZ 2008 maßgeblich. Görg riet dazu, die Einstufung bei den statistischen Landesämtern rechtzeitig zu prüfen.
Zur Entlastung gehört eine Investitionspflicht: Mindestens 50 Prozent der Basis-Beihilfe müssen in anrechenbare Dekarbonisierungsmaßnahmen fließen. Görg nannte Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Lastmanagement als mögliche Ansätze. Welche Investition passt, ist anhand der Bedingungen zu prüfen. Die reguläre Umsetzungsfrist beträgt laut BAFA 48 Monate ab dem Datum des Bewilligungsbescheids. Dieselben Investitionskosten dürfen nicht doppelt für verschiedene Entlastungsverpflichtungen angerechnet werden.
Für das Abrechnungsjahr 2026 wird der Antrag rückwirkend im Jahr 2027 gestellt. Das Anlegen von Anträgen soll nach den BAFA-Hinweisen voraussichtlich ab Dezember 2026 möglich sein; die reguläre Antragsfrist endet am 31. März 2027. Für bestimmte Antragsteller mit Strompreiskompensation gilt eine verlängerte Frist. Görgs Rat war deshalb, die Vorbereitung vor dem Portalstart zu erledigen und nicht erst kurz vor Fristablauf zu beginnen.
Der Vortrag war der erste Teil des zusammengelegten Energieblocks. Wie sich Strombezug, Eigenversorgung und Lastspitzen mit einem Batteriespeicher steuern lassen, behandelte anschließend der Beitrag zum Energiemanagement.